BFH bestätigt Steuerbarkeit von Kryptowährungen nach § 23 EStG

In seiner Entscheidung vom 14.02.2023 (IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof erstmals zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung von Kryptowährungen entschieden.

In meiner Anmerkung in der REthinking:Tax 2/2023 analysiere ich die Entscheidung und zeige auf, dass der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG der Auffassung des BMF-Schreibens vom 10.05.2023 folgt, sich diesem sogar ausdrücklich anschließt.

Ob bei Kryptowährungen auch die „zehn Jahre“ nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG zur Anwendung kommen, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Insofern hat das Urteil letztlich in einer Frage, die durch das BMF und die Literatur-Auffassungen identisch beantwortet wurde, endgültig für Klarheit gesorgt. Darüber hinaus gibt es jedoch noch zahlreiche offene Fragestellungen, insbesondere jenseits des EStG.