Bitcoin & BMF

Die Besteuerung von Bitcoins und anderen Krytowährungen (auch virtuelle Währungen genannt) ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Folgerichtig hat sich auch das Bundesfinanzministerium einigen zentralen Fragen rund um virtuelle Währungen angenommen.

Umsatzsteuer

Im Jahr 2018 hatte das BMF das viel beachtete Schreiben „Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen“ (BMF, Schreiben vom 27.02.2018, III C 3 -S 7160-b/13/10001) veröffentlicht. Das Schreiben geht u.a. darauf ein, dass der Umsatz von virtuellen Währungen in konventionelle Währungen nach § 4 Nr. 8 b) UStG umsatzsteuerfrei ist. Auch das Mining wurde mangels identifizierbarem Leistungsempfänger als umsatzsteuerfrei angesehen.

Ertragsteuer

Während die Umsatzbesteuerung jedenfalls im Wesentlichen geklärt ist, besteht bei der Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen weiter erhebliche Unsicherheit. Darauf reagiert nun das BMF mit einem aktuellen Entwurf mit dem Titel: „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“.

Bemerkenswert ist, dass das BMF in diesem Entwurf im Gegensatz zum Schreiben vom 27.02.2018 (s. oben) sehr umfangreich Stellung nimmt. Dabei werden zunächst die zentralen Begriffe wie „Virtuelle Währungen„, „Token„, „Blockchain„, „Mining„, „Proof of Work„, „Proof of Stake„, „Wallet„, „Initial Coin Offering (ICO)„, „Staking„, „Lending“ erläutert.

Danach folgt die ertragsteuerrechtliche Einordnung. Dabei stellt das BMF klar:

„Einkünfte aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit Token können […] Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) sein.“

Entwurf BMF-Schreiben

Das entspricht der bisherigen Praxis. Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, unter welche EStG-Norm die jeweilige Tätigkeit fallen könnte. Durch die detaillierten Ausführungen und Beispiele im Entwurf bietet das BMF nun eine wichtige Orietierungshilfe. Der Entwurf ist daher im Hinblick auf die bislang fehlende Rechtssicherheit zu begrüßen.