Kleinunternehmer im Ausland

In seinem Urteil vom 12.12.2019 (V R 3/19) stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Kleinunternehmerregelung auf im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässige Unternehmer beschränkt ist. Zu dieser Entscheidung nehmen Dr. Alena Kirchinger und ich in der UR – Ausgabe 12 | 2020 – eine erste Einordnung vor.

Aus der Entscheidung des BFH wird deutlich, dass die Kleinunternehmerregelung aktuell auf den jeweiligen Nationalstaat beschränkt ist. Positiv anzumerken ist, dass die EU eine Neuregelung plant, die diese Beschränkung aufheben soll. Künftig sollen Kleinunternehmer bis zu einem Jahresumsatz von EUR 100.000,00 profitieren. Kleine Unternehmen mit internationaler Ausrichtung hätten dadurch die Möglichkeit, bis zu dieser relativ großzügigen Grenze keine Umsatzsteuer abführen zu müssen. Gerade für Unternehmensgründer mit digitalen Produkten oder gar für digitale Nomaden eine sehr spannende Entwicklung, die wir im Auge behalten werden.