Kryptosteuerrecht – DE/CH/USA im Vergleich

In einem kürzlich auf dem YouTube-Kanal Investinbest veröffentlichten Video stellten sich Prof. Dr. Christoph Juhn, Peter Schöpfer und ich den Fragen von Hannes Hörtnagl und Benjamin Deutsch rund um die Besteuerung von Kryptowährungen.

Es entwickelte sich eine angeregte Unterhaltung zu den Unterschieden in der Besteuerung zwischen Deutschland, der Schweiz (insbes. Kanton Zug) und den USA (inbes. Miami, FL).

Aus deutscher Sicht lässt sich dabei festhalten, dass die Steuerfreiheit von Kryptogewinnen im Privatvermögen im Nachbarland Schweiz sehr attraktiv erscheint. Solange Kryptowährungen in Deutschland über ein Jahr gehalten werden, sind Kursgewinne bei Veräußerung (Tausch BTC/€, aber auch BTC/ETH usw.) nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ebenfalls steuerfrei. Wird die Jahresfrist – beispielsweise aufgrund von aktivem Trading – nicht eingehalten oder verlängert sich diese aufgrund von Staking, Lending oder Liquidity Mining auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG), greift in Deutschland der persönliche Einkommensteuersatz. Mithin fallen im Einzelfall inkl. Soli über 45 % Steuer an (§ 32a Abs. 1 EStG). Das gilt nicht nur für Kursgewinne, sondern auch z.B. für Staking-Rewards zum Durchschnittskurs des Zuflusstages (§ 22 Nr. 3 S. 1 EStG). In solchen Fällen kann ein Wegzug in die Schweiz durchaus eine Option sein.

Speziell für Krypto-Trader ist dabei zu beachten, dass nach dem aktuellen Entwurf des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen unklar ist, ab wann ein Trading nicht mehr bloße Vermögensverwaltung, sondern gewerblich ist. Wie Peter Schöpfer ausführt, gibt es hierzu in der Schweiz weit mehr Rechtssicherheit. Vielleicht wäre es auch für das Bundesministerium der Finanzen in Deutschland interessant, Merkmale zu definieren, die für eine Gewerblichkeit sprechen.