Umsatzsteuer bei WEGs: Was kommt auf Vermieter zu?

Kürzlich habe ich in der Zeitschrift UVR (Ausgabe 8/2020) einen Beitrag zur Umsatzbesteuerung von Wohnungseigentümergemeinschaften veröffentlichen dürfen. Anlass war ein Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Rs. C-449/19) zur „WEG Tevesstraße“. Fraglich war der Vorsteuerabzug der WEG aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines Blockheizkraftwerks.

Die Entscheidung lässt einige Praxisfragen offen. Folgende Differenzierung ist aus meiner Sicht überzeugend:

  • Erbringt eine WEG Lieferungen (z.B. von Wärme oder Strom) an die Teileigentümer, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Eingangsseitig steht der WEG jedoch der korrespondierende Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
  • Erbingt eine WEG Dienstleistungen an die Teileigentümer, kommt jedoch die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in Betracht. Diese Dienstleistungen wären dann umsatzsteuerfrei.

In der Folge müssen WEGs künftig für die Lieferungen sowie zur Nutzung des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben. Betragen die entsprechenden Umsätze weniger als EUR 22.000 pro Jahr, könnte die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet werden.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex stehe ich gerne zur Verfügung.