In Ergänzung zum Vortrag „Die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Rechteüberlassung“ am 30.03.2023 an der Hochschule Augsburg finden Sie auf dieser Seite weiterführende Informationen und Unterlagen.
Rechner für § 4j Abs. 3 EStG
Nutzen Sie gerne folgenden Link zu Python und kopieren Sie in die linke Spalte folgenden Code:
while True:
print("Rechner für den nicht abziehbaren Teil der Aufwendungen für Rechteüberlassung i.S.d. § 4j EStG")
steuersatz = input("Wie hoch ist der Steuersatz, den der Gläubiger auf die Lizenzeinnahmen entrichten muss? ")
try:
steuersatz = int(steuersatz)
if steuersatz < 0 or steuersatz > 999:
raise ValueError()
except ValueError:
print("Bitte verwenden Sie folgendes beispielhaftes Zahlenformat: 20")
else:
ergebnis = (25 - steuersatz) / 25 * 100
z = 100 - ergebnis
print("Der nicht abziehbare Teil der Aufwendungen für Rechteüberlassung i.S.d. § 4j EStG beträgt somit {:.2f}%, entsprechend wird dieser Anteil in Deutschland bei dem jeweiligen Schuldner versteuert, nur {:.2f}% werden bei dem Gläubiger im Ausland versteuert.".format(ergebnis, z))
print("\nWenn Sie eine weitere Berechnung mit einem anderen Steuersatz vornehmen wollen, geben Sie diesen gerne ein.")
antwort = input("Möchten Sie eine weitere Berechnung durchführen? (Ja/Nein) ")
if antwort.lower() == "nein":
break
Relevante Rechtsquellen zu § 4j EStG:
- BMF-Schreiben vom 19.01.2020
- EuGH-Urteil vom 20.01.2021 (C-484/19)
- BMF-Schreiben vom 05.01.2022
- BMF-Schreiben vom 06.01.2022
Hinweis auf kostenfreie Recherechemöglichkeiten zum Gesetzgebungsprozess im Internet: