Schenkungsteuerfreibetrag für Urenkel – Anmerkung zu BFH, Urt. v. 17.06.2020 (II B 39/20)

In der aktuellen Ausgabe der ZEV (12/2020) durfte ich eine Anmerkung zu einer aktuellen BFH-Entscheidung im Schenkungsteuerrecht beitragen. Gegenstand der Entscheidung war der Schenkungsteuerfreibetrag von Urenkeln.

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass Urenkeln jedenfalls dann lediglich ein Freibetrag von EUR 100.000 nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusteht, wenn die Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

In meiner Anmerkung weise ich darauf hin, dass bei Enkeln und Urenkeln ein vergleichbares Näheverhältnis zum Erblasser besteht. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienvermögen sprechen Gründe dafür, bei Urenkeln – wie bei Enkeln – einen Freibetrag von EUR 200.000 zu gewähren. Letztlich ist der Gesetzgeber angehalten, die seit 2009 geltenden Freibeträge angesichts der Immobilienpreisentwicklung der letzten Jahre zu überprüfen.